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Dr. Daniel Fischer Alexander Schwartz Sascha Sardisong
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Inkasso und Vollstreckung

1. Internationaler Sachverhalt
Deutschen oder anderen Ausländern, die Geld von einem Schweizer Schuldner fordern empfehlen sich einige entscheidende Vorüberlegungen, bevor ein Gericht angerufen wird.
Hierzu gehören insbesondere die Prüfung des anzuwendenden Rechts (z.B. aus allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträgen) und die Abwägung der unterschiedlichen Kosten der Beitreibung im In- und Ausland.
Manchmal kann es durchaus günstiger sein, eine Forderung von Beginn an in der Schweiz zu verfolgen. Sofern aber bereits ein deutscher oder anderer ausländischer Titel existiert, kann dieser aber auch im Wege der Vollstreckung in der Schweiz durchgesetzt werden.

2. Inkasso und Gerichtsverfahren in der Schweiz
Wer einen Schweizer Titel (z.B. Urteil) zur Vollstreckung bringt, erspart sich Hemmnisse, wie z.B. immer wiederkehrende und zeitaufwendige Einreden des Schuldners gegen die ausländische Titulierung (insbesondere bei Versäumnisurteilen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs).

Das Verfahren bis zur Titulierung ist in der Schweiz ähnlich wie in Deutschland, weist jedoch im Ablauf und hinsichtlich der Kosten Unterschiede auf.
Nach erfolglosen Mahnungen wird gegen den Schuldner die Betreibung (entspricht in D dem gerichtlichen Mahnverfahren) eingeleitet. Ihm wird ein Zahlungsbefehl (in D Mahnbescheid) zugestellt gegen den der Schuldner Rechtsvorschlag (in D Widerspruch zum Mahnbescheid) erheben kann. Erhebt der Schuldner innerhalb von 10 Tagen keinen Rechtsvorschlag kann ein Fortsetzungsbegehren gestellt werden, im Zuge dessen die Pfändung vorgenommen wird.
Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag muss die Forderung zunächst beim Friedensrichter geltend gemacht werden. Dieser kann nicht entscheiden, sondern lediglich einen Vergleich herbeiführen oder ein Schuldanerkenntnis des Schuldners. Kommt es zu keiner Einigung oder Schuldanerkenntnis wird ein sog. Weisungsschein ausgestellt, der innerhalb einer bestimmten Frist (kantonal unterschiedlich) zur Klageerhebung vor Gericht berechtigt.
Bis zum ordentlichen Gerichtsverfahren hat in der Schweiz der Gläubiger die Kosten der Rechtsverfolgung selbst zu tragen, d.h. Anwalts- und Gerichtskosten können nicht wie in Deutschland bereits auf dem Zahlungsbefehl (Mahnbescheid) geltend gemacht werden, gleiches gilt für die Kosten des Friedensrichters (ca. CHF 300,--, kantonal unterschiedlich). Die Anwaltskosten des Gläubigers können erst im gerichtlichen Verfahren im Wege der sog. Parteientschädigung geltend gemacht werden.
Betreibung, Friedensrichterverfahren und Gerichtsverfahren können nicht von Deutschland aus geführt werden, da für die Verfahren eine CH-Zustelladresse benötigt wird. Da deutsche Rechtsanwälte i.d.R. nicht mit dem Mahn- und Vollstreckungsverfahren in der Schweiz vertraut sind, ist dringend zu empfehlen, einen Anwalt in der Schweiz mit der Beitreibung der Forderung zu beauftragen.
Bei Vorliegen eines schweizerischen Vollstreckungstitels wird mit dem Urteil das Fortsetzungsbegehren gestellt, was dann zur Pfändung beim Schuldner durch den Betreibungsbeamten (Gerichtsvollzieher) führt.



3. Vollstreckung ausländischer (hier: deutscher) Titel in der Schweiz
Obwohl nach dem Lugano Vollstreckungsübereinkommen die blosse Umschreibung eines ausländischen Titels auf einen CH-Titel vorgesehen ist, ist dies in der Praxis nicht möglich.
Mit dem deutschen Titel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) muss eine Betreibung in der Schweiz eingeleitet werden. Der Schuldner hat hiergegen jedoch nur die Einrede der bereits erfolgten Zahlung der Schuld oder der Verjährung. Legt er trotzdem Rechtsvorschlag ein kann die definitive Rechtsöffnung zur Beseitigung des Rechtsvorschlags beantragt werden und danach das Fortsetzungsbegehren, was zur Pfändung führt.



4. Kosten
Im Vollstreckungsverfahren wie im Erkenntnisverfahren gibt es einen Kostenanteil der gerichtlich festgesetzt wird und von der Gegenseite zu tragen ist. Es gibt aber keine dem deutschen Recht gleichende vollständige Kostenerstattung. Es verbleiben daher Kosten, die auch im Erfolgsfalle vom eintreibenden Gläubiger aufzubringen sind.

Inkasso und Vollstreckung Schweiz Deutschland



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